SchlHOLG - Beschluss vom 31.01.2012
10 WF 249/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; ZPO § 124; ZPO § 254;

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eines Stufenantrags im Güterrechts- oder Unterhaltsverfahren; Anordnung von Zahlungen aus dem Vermögen nach ratenfreier Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen 10 WF 249/11

DRsp Nr. 2012/12229

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eines Stufenantrags im Güterrechts- oder Unterhaltsverfahren; Anordnung von Zahlungen aus dem Vermögen nach ratenfreier Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Ein Verfahrenskostenhilfeantrag für einen Stufenantrag im Güterrechts- oder Unterhaltsverfahren im Verbund ist auch ohne vorangehendes außergerichtliches Auskunftsverlangen nicht mutwillig, wenn das Gericht in einem frühen Verfahrensstadium einen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Hinweis darauf bestimmt, dass es sich nicht um die letzte mündliche Verhandlung handeln wird, und die Ladungsfrist so knapp bemessen ist, dass ein Antragsteller nicht annehmen kann, noch außergerichtlich die notwendigen Auskünfte für zu stellende Verbundanträge einholen zu können. 2. Erfolgsaussicht hat die Stufenklage nur, wenn schon im Rahmen der Auskunftsstufe der Antragsteller mitteilt, in welcher Größenordnung nach Auskunftserteilung ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden soll. 3. Wird nach Auskunftserteilung ein der Größenordnung nach geringerer Zahlungsanspruch als ursprünglich mitgeteilt geltend gemacht, liegt teilweise Antragsrücknahme vor. Wird ein höherer Betrag verlangt, handelt es sich um eine Antragserweiterung, die von der bisherigen VKH/PKH-Bewilligung nicht umfasst ist.