OLG Köln - Beschluss vom 17.12.2012
4 WF 156/12
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 87
FamRZ 2013, 1241
FuR 2013, 341
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 405 F 185/12

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich eines Antrags auf Regelung des Umgangs mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind

OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2012 - Aktenzeichen 4 WF 156/12

DRsp Nr. 2013/526

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich eines Antrags auf Regelung des Umgangs mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind

Die Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S. von §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 S. 1 Alt. 2 ZPO, wenn der Antragsteller eine gerichtliche Regelung zum Umgangsrecht beantragt, obwohl er zuvor nicht das zuständige Jugendamt zur Erreichung seines Ziels eingeschaltet hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den ihm die Verfahrenskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 25.10.2012 - 405 F 185/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1 Alt. 2;

Gründe

Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen gemäß §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 16.11.2012 bleibt in der Sache ohne Erfolg.