OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2009
15 WF 98/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 05.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 383/08

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 15 WF 98/09

DRsp Nr. 2010/5320

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung

Die Rechtsverteidigung durch eine beklagte Partei kann nicht deshalb als mutwillig angesehen werden, weil sie im Prozesskostenhilfeverfahren des Klägers keine sachliche Stellungnahme abgegeben hat.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Königs Wusterhausen vom 05. Februar 2009 - 30 F 383/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß Art. 111 Abs. 1 des FGG -Reformgesetzes (FGG -RG) noch nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Verfahrensrecht.