Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Königs Wusterhausen vom 05. Februar 2009 - 30 F 383/08 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch der Beklagten an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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