OLG Köln - Beschluss vom 10.08.2011
26 WF 143/11
Normen:
§ 114 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 05.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 407/10

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 26 WF 143/11

DRsp Nr. 2012/4471

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung

Die Rechtsverteidigung (hier: gegen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt) ist mutwillig i.S. von § 114 ZPO, wenn der Antragsgegner Einwendungen gegen den geltend gemachten Anspruch nicht bereits in einer Stellungnahme zum Verfahrenskostenhilfegesuch des Anspruchstellers, sondern erst im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung des seinerseits gestellten Verfahrenskostenhilfegesuchs vorbringt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düren vom 5.6.2011 (24 F 407/10) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 114 S. 1;

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch ansonsten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.