OLG Köln - Beschluss vom 12.09.2013
26 WF 110/13
Normen:
ZPO § 114 S. 2;
Fundstellen:
FamFR 2013, 495
FamRZ 2014, 961
MDR 2014, 285
Vorinstanzen:
AG Düren, vom 10.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 69/13

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 26 WF 110/13

DRsp Nr. 2013/21176

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung

1. Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung (hier: des Antragsgegners in einem Unterhaltsrechtsstreit) kann gegeben sein, wenn der Beteiligte bereits in einem dem Verfahren vorgeschalteten Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren sein Verhalten nicht auf eine Vermeidung des Verfahrens ausrichtet, indem er insbesondere auf Aufforderungsschreiben der klagenden Partei oder des Gerichts nicht reagiert. Es kann erwartet werden, dass eine verständige, ihre finanziellen Interessen wahrende Partei die Gelegenheit, ganz oder teilweise unbegründeten Ansprüchen durch eigene Darstellung des Sachverhalts entgegen zu treten, grundsätzlich wahrnimmt. 2. An die Verpflichtung zur Einlassung und ggfls. den Umfang der Darlegungslast dürfen jedoch nicht dem Antragsgegner nach den Umständen nicht zumutbare Anforderungen gestellt werden. Es kann regelmäßig, zumal in umfangreichen, mehrere Streitpunkte betreffenden Sachen, nicht erwartet werden, eine ausführliche, detaillierte Stellungnahme abzugeben. Dies ist etwa dann der Fall, wenn zwischen den Beteiligten eine Reihe von Umständen streitig ist, die für die Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung von Bedeutung sind.

Tenor