OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2005
9 WF 79/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 349
FamRZ 2006, 869
FuR 2006, 84
JurBüro 2006, 37
OLGReport-Brandenburg 2006, 34
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 240/04

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei Nichtabgabe einer Erklärung zum Prozesskostenhilfegesuch der klagenden Partei

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 9 WF 79/05

DRsp Nr. 2008/14189

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei Nichtabgabe einer Erklärung zum Prozesskostenhilfegesuch der klagenden Partei

»Erklärt eine Partei, zum Prozesskostenhilfegesuch der Gegenseite keine Erklärung abzugeben, so stellt sich die spätere Rechtsverteidigung regelmäßig als mutwillig i.S.v. § 114 ZPO dar.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten, die dieser auch nicht in Begründung seiner Beschwerde entkräften konnte, bejaht. Dies führt zur Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO.