Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Mutwilligkeit des Verhaltens des Beklagten, die dieser auch nicht in Begründung seiner Beschwerde entkräften konnte, bejaht. Dies führt zur Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO.
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