OLG Köln - Beschluss vom 30.08.2010
11 W 57/10
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 611
FamRB 2011, 49
MDR 2011, 259
MDR 2011,
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 74/10

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei unterbliebener Stellungnahme des Beklagten zu einem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers

OLG Köln, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 11 W 57/10

DRsp Nr. 2010/18377

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei unterbliebener Stellungnahme des Beklagten zu einem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers

Die Rechtsverteidigung des Beklagten ist nicht als mutwillig anzusehen, wenn er sich im Prozesskostenhilfeverfahren der Gegenseite nicht zur Klage geäußert hat.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27. 07. 2010 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13. 07. 2010 - 11 O 74/10 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses des Einzelrichters vom 05. 08. 2010 abgeändert.

Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Klage ratenfreie Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. C. in B. bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg.