OLG Köln - Beschluss vom 28.04.2010
27 WF 49/10
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 125
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 288/09

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei unterbliebener Verteidigung gegen ein Verfahrenskostenhilfegesuch

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 27 WF 49/10

DRsp Nr. 2010/10078

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung bei unterbliebener Verteidigung gegen ein Verfahrenskostenhilfegesuch

Es ist noch nicht als mutwillig i.S. von § 114 ZPO anzusehen, wenn ein auf Nutzungsentschädigung und Wohnwertanrechnung im Rahmen des Unterhalts in Anspruch genommene Prozesspartei im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zunächst keine Stellungnahme abgegeben hat und sich im weiteren Verfahren primär damit verteidigt hat, dass den geltend gemachten Ansprüchen bereits eine rechtskräftige Entscheidung entgegenstehe.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 18.03.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 02.03.2010 - 31 F 288/09 - dahin abgeändert, dass ihr zur Verteidigung gegen den Antrag ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. bewilligt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe und Inanspruchnahme der Antragsgegnerin für die Verfahrenskosten in Betracht kommt, wenn und soweit sie aus der Teilungsversteigerung einen überschießenden Erlös erhalten sollte.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.