OLG Celle - Beschluss vom 15.03.2013
10 WF 86/13
Normen:
FamFG § 243 S. 2 Nr. 2; ZPO § 114;
Fundstellen:
FamFR 2013, 282
FamRZ 2013, 1754

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung gegen die geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Bindung an eine bereits ergangene isolierte Kostenentscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 10 WF 86/13

DRsp Nr. 2013/6251

Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung gegen die geltendmachung von Unterhaltsansprüchen; Bindung an eine bereits ergangene isolierte Kostenentscheidung

Bei der für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Mutwilligkeit der Rechtsverteidigung im Hinblick auf unterlassene rechtzeitige Auskunftserteilung durch den Unterhaltsverpflichteten ist das Rechtsmittelgericht nach dem vom BGH (Beschluß vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 - FamRZ 2012 964 ff. = NJW 2012, 1964 ff = MDR 2012, 1247 ff. = juris) entwickelten Grundsatz auch an die inzwischen eingetretene Rechtskraft der nach Erledigung der Hauptsache ergangenen isolierten Kostenentscheidung gebunden, die dem Antragsgegner gemäß § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG die gesamten Verfahrenskosten auferlegt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 243 S. 2 Nr. 2; ZPO § 114;

Gründe:

I.