1. Das Amtsgericht Oldenburg hat mit seinem am 10.12.2002 verkündeten Anerkenntnisurteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1. ab dem 8.8.2002 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 527,- EURO sowie an die Klägerin zu 2. ab dem 8.8.2002 in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt O... vom 26.10.2000 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 231,- EURO zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgerichts den Klägerinnen auferlegt, da ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO vorläge.
Unstreitig hatte der Beklagte vorprozessual regelmäßig 305,99 EURO Ehegattenunterhalt und 235,18 EURO Kindesunterhalt gezahlt, nicht jedoch die von den Klägerinnen angemahnten höheren Leistungen.
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