OLG Oldenburg - Beschluss vom 23.01.2003
2 WF 4/03
Normen:
ZPO § 93 § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1575
OLGReport-Oldenburg 2003, 142
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 64 F 154/02 (UEUK) - 10.12.2002,

Mutwilligkeit einer Klageveranlassung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.01.2003 - Aktenzeichen 2 WF 4/03

DRsp Nr. 2003/3667

Mutwilligkeit einer Klageveranlassung

»Ein Unterhaltspflichtiger, der nur Teilleistungen erbringt, gibt keine Veranlassung zur Klage gemäß § 93 ZPO hinsichtlich des vollen Unterhaltsanspruchs - bzw. ein Gesuch des Unterhaltsgläubigers um Prozesskostenhilfe ist mutwillig - soweit der Pflichtige einen Teil des geschuldeten Betrags regelmäßig zahlt, wenn der Schuldner nicht vorher zur außergerichtlichen Titulierung des Sockelbetrages aufgefordert wurde, es sei denn, es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der bisher freiwillig gezahlte Betrag in Zukunft nicht mehr zuverlässig gezahlt werde.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 114 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht Oldenburg hat mit seinem am 10.12.2002 verkündeten Anerkenntnisurteil den Beklagten verurteilt, an die Klägerin zu 1. ab dem 8.8.2002 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 527,- EURO sowie an die Klägerin zu 2. ab dem 8.8.2002 in Abänderung der Urkunde des Jugendamtes der Stadt O... vom 26.10.2000 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 231,- EURO zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgerichts den Klägerinnen auferlegt, da ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO vorläge.

Unstreitig hatte der Beklagte vorprozessual regelmäßig 305,99 EURO Ehegattenunterhalt und 235,18 EURO Kindesunterhalt gezahlt, nicht jedoch die von den Klägerinnen angemahnten höheren Leistungen.