OLG Koblenz - Beschluss vom 05.10.2005
11 WF 477/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2006, 961
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 42/05

Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2005 - Aktenzeichen 11 WF 477/05

DRsp Nr. 2007/16622

Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

Eine Klage auf Zahlung von Unterhalt ist mutwillig i.S. von § 114 ZPO, da ein kostenbewusst handelnder Unterhaltsgläubiger den Unterhaltsschuldner zunächst zur urkundlichen Unterwerfung veranlassen würde, da diese kostenfrei ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der - am ... Juni 2004 volljährig gewordene - Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners; er lebt bei der - rechtskräftig vom Antragsgegner geschiedenen - Kindesmutter und besucht derzeit die Berufsfachschule (Fachrichtung Technik); im Zeitraum April bis September 2004 hat er bei einer Aushilfstätigkeit Einnahmen erzielt (Verdienstbescheinigung Bl. 38 GA). Mit der vorliegenden Klage begehrt er ab Februar 2005 die Zahlung von Kindesunterhalt nach Maßgabe der vierten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle sowie eines rückständigen Betrages (Juli bis September 2004) in Höhe von 726,00 EUR zuzüglich Zinsen.