OLG Hamburg - Beschluss vom 26.08.2013
7 WF 76/13
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 630 F 39/13
AG Hamburg-Harburg, vom 21.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 630 F 39/13

Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 7 WF 76/13 - Aktenzeichen 7 WF 77/13

DRsp Nr. 2013/19644

Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage

Ein Unterhalt begehrender Beteiligter, der die Höhe des Einkommens des Anspruchsgegners nicht kennt, handelt mutwillig im Sinne von § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO, wenn er Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung des höchsten denkbaren Unterhaltsbetrages begehrt, ohne - unter zunächst vorsichtiger Schätzung der Höhe des Unterhaltsanspruchs - im Wege des Stufenantrags zunächst einen Anspruch auf Auskunftserteilung geltend zu machen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg - Familiengericht - vom 21. Mai 2013 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juni 2013, Az. 630 F 39/13, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 13.566,00.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe: