OLG Karlsruhe - Beschluss vom 14.10.2008
5 WF 74/08
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 114; BGB § 1361;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 361
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 18.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 143/07

Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage hinsichtlich eines freiwillig gezahlten Sockelbetrages

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2008 - Aktenzeichen 5 WF 74/08

DRsp Nr. 2009/24795

Mutwilligkeit einer Unterhaltsklage hinsichtlich eines freiwillig gezahlten Sockelbetrages

Die Erhebung einer Unterhaltsklage ist auch hinsichtlich eines freiwillig gezahlten Sockelbetrages nicht mutwillig.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 18.01.2008 (42 F 143/07) in Ziffer 1 b abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin K.-F., F., ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie für die Monate November und Dezember 2007 einen monatlichen Trennungsunterhalt-Elementarunterhalt von 754,- EUR und ab Januar 2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt- Elementarunterhalt von 807,- EUR zu fordern berechtigt ist.

2.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 114; BGB § 1361;

Gründe

I.

Die Klägerin macht für eine Trennungsunterhaltsklage Prozesskostenhilfe geltend.