Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 03.09.2008 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Rechtsanwalts G, Mainz, ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.
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