OLG Koblenz - Beschluss vom 16.02.2009
11 WF 135/09
Normen:
ZPO § 620c;
Fundstellen:
AGS 2009, 336
FPR 2009, 321
FamRZ 2009, 1230
NJW 2009, 1425
OLGReport-Koblenz 2009, 406
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 60/08

Mutwilligkeit eines Antrags auf Regelung des Umgangsrechts ohne Vermittlungsbemühungen des Jugendamts

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2009 - Aktenzeichen 11 WF 135/09

DRsp Nr. 2009/6171

Mutwilligkeit eines Antrags auf Regelung des Umgangsrechts ohne Vermittlungsbemühungen des Jugendamts

Mutwilligkeit ist bei einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts nur dann anzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die nicht in Anspruch genommenen Vermittlungsbemühungen des Jugendamts in angemessener Zeit zum Erfolg geführt hätten.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Mainz vom 03.09.2008 aufgehoben.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des

Rechtsanwalts G, Mainz, ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 620c;

Gründe:

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch begründet.