OLG Hamm - Beschluss vom 09.12.2009
10 WF 274/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76; GewSchG § 1; GewSchG § 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 107
FamRZ 2010, 2093
FamRZ 2010, 825
NJW 2010, 539
NJW-Spezial 2010, 285
RVGreport 2010, 235
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 22.10.2009

Mutwilligkeit eines Antrags im Gewaltschutzverfahren bei gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Anordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 10 WF 274/09

DRsp Nr. 2010/394

Mutwilligkeit eines Antrags im Gewaltschutzverfahren bei gleichzeitiger Beantragung einer einstweiligen Anordnung

Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S.d. §§ 76 FamFG, 114 ZPO.

Tenor

1.

Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.

2.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 22.10.2009 abgeändert.

Der Antragstellerin wird für die Anträge zu Ziffer. I. bis IV. aus dem Schriftsatz vom 21.10.2009 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76; GewSchG § 1; GewSchG § 2;

Gründe

I.

Die Parteien sind seit dem 19.09.2008 miteinander verheiratet und Eltern des am 23.04.2004 geborenen Kindes D. Derzeit erwartet die Antragstellerin von dem Antragsgegner ein weiteres Kind.