Mutwilligkeit eines gerichtlichen Umgangsverfahrens; Beiordnung eines Rechtsanwalts
OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 2 WF 420/03
DRsp Nr. 2004/19726
Mutwilligkeit eines gerichtlichen Umgangsverfahrens; Beiordnung eines Rechtsanwalts
1. Die Einleitung eines Umgangverfahrens ohne vorherige Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt ist nicht mutwillig.2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann auch im Umgangsverfahren nur in besonders einfach gelagerten Fällen abgelehnt werden.