OLG Nürnberg - Beschluß vom 14.09.1992
11 WF 2182/92
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 § 1581 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 47
FamRZ 1993, 1333
FuR 1993, 55
NJW-RR 1993, 327
Vorinstanzen:
AG Erlangen,

Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO

OLG Nürnberg, Beschluß vom 14.09.1992 - Aktenzeichen 11 WF 2182/92

DRsp Nr. 1994/12958

Mutwilligkeit im Sinne des § 114 ZPO

1. Es ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn eine Partei Prozeßkostenhilfe für einen Unterhaltsrechtsstreit begehrt, obwohl der Unterhaltsschuldner den geforderten Unterhalt immer voll erfüllt hat.2. Ist der geforderte Unterhalt tatsächlich immer gezahlt worden, spielt es für die Beurteilung der Mutwilligkeit auch keine Rolle, wenn der Schuldner in den ersten Wochen der Trennung Vorbehalte gegen die Höhe des Unterhaltes geäußert hat, da nur in den seltensten Fällen von vorneherein Einigkeit über die Höhe des Unterhaltes herrschen wird.3. In Fällen wie dem vorliegenden besteht ein Anspruch auf Titulierung des Unterhaltsanspruchs auf Kosten des Unterhaltsschuldners jedenfalls dann nicht, wenn die Zahlung des Unterhalts die Leistungsfähigkeit des Schuldners bis an die Grenze ausschöpft.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 § 1581 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Erlangen -Familiengericht- hat den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Recht als "mutwillig" im Sinne von § 114 ZPO bezeichnet und zurückgewiesen.

Nach der genannten Vorschrift ist Prozeßkostenhilfe nur dann zu gewähren, wenn die in Aussicht genommene Klage nicht mutwillig erscheint.