Das Amtsgericht Erlangen -Familiengericht- hat den Prozeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Recht als "mutwillig" im Sinne von § 114 ZPO bezeichnet und zurückgewiesen.
Nach der genannten Vorschrift ist Prozeßkostenhilfe nur dann zu gewähren, wenn die in Aussicht genommene Klage nicht mutwillig erscheint.
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