OLG Hamburg - Beschluß vom 23.03.1994
12 UF 29/94
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr.; BetrAVG § 2 Abs. 1, § 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1467

OLG Hamburg - Beschluß vom 23.03.1994 (12 UF 29/94) - DRsp Nr. 1995/2413

OLG Hamburg, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 12 UF 29/94

DRsp Nr. 1995/2413

Nach § 1 Nr. 3 des Betriebsrenten-Tarifvertrages der Hamburger Hafen- und Lagerhaus AG (HHL-AG) erhält ein Betriebsmitglied, wenn es vor Eintritt des Ruhestandsfalls ausscheidet, eine Betriebsrente nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BetrAVG. Der monatliche Betrag der Rente für jedes volle Jahr der Beschäftigung bei der HHL-AG beträgt 0,4 % des Arbeitsentgelts, das nach dem Tarifvertrag für die Leistungsbemessung maßgeblich wäre, wenn bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten wäre. Der Ehezeitanteil dieser Anwartschaft darf nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB bewertet werden, da die Anwartschaft abweichend von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu berechnen ist, kann auch ihr Ehezeitanteil nicht nach dieser Bestimmung und dem mit ihr übereinstimmenden § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB berechnet werden. Der Ehezeitanteil ist vielmehr nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB zu bestimmen, da nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bei der Berechnung der Betriebsrentenanwartschaft von der Fiktion auszugehen ist, daß bei Ende der Ehezeit der Versicherungsfall eingetreten ist. Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b bestimmt sich der Ehezeitanteil der Betriebsrentenanwartschaft nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit, die hier mit dem Ende der Ehezeit ihr fiktives Ende gefunden hat.