OLG Braunschweig - Beschluß vom 28.06.1994
2 UF 103/93
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 b, § 1587a Abs. 3 Nr. 2, § 1587a Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 363
OLGReport-Braunschweig 1994, 320

OLG Braunschweig - Beschluß vom 28.06.1994 (2 UF 103/93) - DRsp Nr. 1995/6708

OLG Braunschweig, Beschluß vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 2 UF 103/93

DRsp Nr. 1995/6708

Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1a BGB ist die gesamte Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Wertermittlung und die Berechnung des Ehezeitanteils zugrunde zu legen. Bleibt die Höhe der Versorgung aber ab einem bestimmten Zeitpunkt konstant und ist die endgültige Höhe der Versorgung zum Ende der Ehezeit bereits erreicht, so bleibt der spätere Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze außer Betracht. Die Anrechnungsklausel in § 8 der Leistungsordnung des Essener Verbandes stellt sich, soweit sie nach § 8 Abs. 2b auf eine fiktive Sozialversicherungsrente abstellt, als reine Berechnungsmodalität für die Höhe der Betriebsrentenanwartschaft dar. In diesem Fall ist insgesamt die Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB, in der die Hochrechnung der Anwartschaft bis zur festen Altersgrenze und die Ermittlung des Ehezeitanteils nach der pro-rata-temporis-Methode vorgeschrieben ist. Diese Berechnungsmethode entspricht der sog. Hochrechnungs- oder Betriebsrentenmethode und steht im Gegensatz zur VBL-Methode. Die Leistungsordnung des Essener Verbandes enthält keine automatische Anpassung, so daß die Anwartschaften als statisch anzusehen und nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB und § 1587a Abs. 4 BGB umzurechnen sind.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 b, § 1587a Abs. 3 Nr. 2, § 1587a Abs. 4 ;

Hinweise: