OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.1999
4 UF 278/98
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FuR 2000, 38

OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.05.1999 (4 UF 278/98) - DRsp Nr. 2000/6713

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.1999 - Aktenzeichen 4 UF 278/98

DRsp Nr. 2000/6713

Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am Besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind daher nicht verpflichtet, auch noch die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmsweise kommt eine weitergehende Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichem und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsgang anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder wenn während der ersten Ausbildung eine besondere die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde. Die rechtzeitige Information des Unterhaltspflichtigen über die Absicht des Unterhaltsberechtigten ein Studium aufzunehmen, ist keine Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt. Es reicht aus, dass die Absicht mit der (sorgeberechtigten) Mutter abgesprochen worden ist. Wenn der Unterhaltspflichtige hiervon erst nachträglich erfährt, kann dies im Rahmen der Zumutbarkeit einer Unterhaltsleistung von Bedeutung sein.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Hinweise: