OLG Koblenz - Urteil vom 17.11.1997
13 UF 467/97
Normen:
BSHG § 91 Abs. 3 (a.F.);
Fundstellen:
FamRZ 1999, 475
OLGReport-Koblenz 1998, 284

OLG Koblenz - Urteil vom 17.11.1997 (13 UF 467/97) - DRsp Nr. 1999/9766

OLG Koblenz, Urteil vom 17.11.1997 - Aktenzeichen 13 UF 467/97

DRsp Nr. 1999/9766

Nach § 91 Abs. 3 S. 1 BSHG (a.F.) soll der Träger der Sozialhilfe von der Inanspruchnahme eines nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen absehen, soweit dies eine Härte bedeuten würde; insbesondere soll von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern abgesehen werden, soweit einem Behinderten nach Vollendung des 21. Lebensjahrs Hilfe gewährt wird (§ 91 Abs. 3 S. 1 BSHG a.F.). Hieraus folgt, daß die Inanspruchnahme von Eltern solcher Hilfeempfänger, die bereits das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen die gewährte Hilfe in Hilfe zur Pflege besteht, stets als hart anzusehen ist. Nur im Ausnahmefall kann der Träger der Sozialhilfe von der Soll-Vorschrift abweichen und eine Heranziehung vornehmen.

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 3 (a.F.);

Hinweise:

Die entsprechende Regelung ist heute in § 91 Abs. 2 S. 2 BSHG enthalten.

Fundstellen
FamRZ 1999, 475
OLGReport-Koblenz 1998, 284