OLG Celle - Beschluß vom 17.12.1996
12 WF 272/96
Normen:
ZPO § 93 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1416

OLG Celle - Beschluß vom 17.12.1996 (12 WF 272/96) - DRsp Nr. 1998/19

OLG Celle, Beschluß vom 17.12.1996 - Aktenzeichen 12 WF 272/96

DRsp Nr. 1998/19

Nach § 93 ZPO fallen dem Kläger die Kosten zur Last, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Ein sofortiges Anerkenntnis liegt auch dann noch vor, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren zwar anzeigt, daß er sich gegen die Klage verteidigen will, in der Klageerwiderung den Anspruch aber sofort anerkennt. Unerheblich ist es, wenn der Beklagte im Rahmen einer Stufenklage hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruchs kein Anerkenntnis abgegeben hat. Der mit der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch ist ein unselbständiger Hilfsanspruch, dessen Wert im Zahlungsanspruch aufgeht und bei der Kostenentscheidung nicht gesondert zu bewerten oder zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

ZPO § 93 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 1416