OLG Koblenz - Urteil vom 03.08.1992
13 UF 1222/91
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1, § 1574 Abs. 2, Abs. 3, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 199
NJW-RR 1993, 964
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 23.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 61/89

OLG Koblenz - Urteil vom 03.08.1992 (13 UF 1222/91) - DRsp Nr. 1994/11675

OLG Koblenz, Urteil vom 03.08.1992 - Aktenzeichen 13 UF 1222/91

DRsp Nr. 1994/11675

Nach 25-jähriger Ehedauer und der Erziehung von 3 Kindern ist einer Arztehefrau eine Konsolidierungsphase von 2 Jahren zuzubilligen bevor eine Erwerbs- oder Ausbildungspflicht eingreifen kann. Besteht für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine Erwerbsobliegenheit, z.B. während des Trennungsjahres, dann besteht auch keine Verpflichtung zur Aufnahme einer Ausbildung unter den Voraussetzungen des § 1574 Abs. 2 BGB. Bei sehr günstigen Vermögensverhältnissen kann der Unterhaltsbedarf konkret ermittelt werden, statt unter Anwendung einer Quotenmethode. D.h. nach § 287 ZPO kann der Bedarf geschätzt werden beispielsweise bei einer 51-jährigen Arztehefrau auf 3.000,00 DM monatlich. Bei der Bemessung des Bedarfs ist ein objektiver Maßstab anzulegen, also der angemessene Lebensstandard zu ermitteln. Ob im Einzelfall eine zu dürftige Lebensführung vorlag oder ein übertriebener Aufwand spielt keine Rolle.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1, § 1574 Abs. 2, Abs. 3, § 1578 ;

Entscheidungsgründe: