OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2023
7 W 39/22
Normen:
PStG § 51 Abs. 1; PStG § 49 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114; PStG § 34 Abs. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1; PStG § 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen III 12/21

Nachbeurkundung einer in Dänemark geschlossenen EheZweifel an der Identität eines Ehepartners einer im Ausland geschlossenen EheIdentifikationsfunktion eines ausländischen Reisepasses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 7 W 39/22

DRsp Nr. 2023/6991

Nachbeurkundung einer in Dänemark geschlossenen Ehe Zweifel an der Identität eines Ehepartners einer im Ausland geschlossenen Ehe Identifikationsfunktion eines ausländischen Reisepasses

Grundsätzlich können ausländische Ausweispapiere als Identifikationsnachweis dienen. Soweit sich aber Widersprüche oder Unklarheiten ergeben, die nicht einfach abzuklären sind, ist eine weitere Überprüfung erforderlich und geboten. Wenn ein Antragsteller auf Nachfrage des Gerichts keine weiteren Auskünfte erteilt bzw. Nachweise erbringt, ist die Nachbeurkundung einer ausländischen Eheschließung zu versagen.

1. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 08.12.2021, Az. 30 UR III 12/21, werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

PStG § 51 Abs. 1; PStG § 49 Abs. 1; FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114; PStG § 34 Abs. 1; EGBGB Art. 13 Abs. 1; PStG § 9 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller haben die Nachbeurkundung einer Eheschließung vom 15.12.2018 in Aero, Dänemark beantragt. Sie begehren zugleich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren.