OLG Zweibrücken - Urteil vom 11.04.1997
2 UF 115/96
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4, Abs. 7 ; BGB § 1572 § 1576 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 253
FamRZ 1997, 1404
NJW-RR 1997, 1367
NJWE-FER 1998, 27
OLGReport-Zweibrücken 1997, 248
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 19.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen F 48/96

Nachehelichenunterhalt aus Billigkeitserwägungen

OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 2 UF 115/96

DRsp Nr. 1998/124

Nachehelichenunterhalt aus Billigkeitserwägungen

»1. Nach deutschem Ehe- und Familienrecht ist die Ehe eine Beistandsgemeinschaft mit einer auch nach Scheidung fortwirkenden personalen Verantwortung des wirtschaftlich stärkeren für den wirtschaftlich schwächeren Partner.2. Der deutsche ordre public gebietet es deshalb, einem wegen Krankheit und/oder aus ausländerrechtlichen Gründen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehinderten Ehegatten einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten zuzubilligen.«

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 4, Abs. 7 ; BGB § 1572 § 1576 ;

Tatbestand:

Die Parteien besitzen die pakistanische Staatsangehörigkeit. Sie haben am 4. Dezember 1989 in Pakistan geheiratet. Der Antragsteller lebt seit 1979 in Deutschland. Die Antragsgegnerin reiste im Jahre 1992 im Wege des Familiennachzugs ein. Am 9. Januar 1993 wurde die Tochter ... geboren. Seit 2 1/2 Jahren leben die Parteien getrennt.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Antragsteller

- die Scheidung der Ehe,

- die Übertragung der elterlichen Sorge für das ehegemeinschaftlich Kind auf sich,

- die Zuweisung der in seinem Eigentum stehenden ehegemeinschaftlichen Wohnung an ihn zur alleinigen Benutzung und

- die Abweisung des Antrags der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts

beantragt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

- die Ehe zu scheiden,