OLG München - Urteil vom 04.06.2008
12 UF 1125/07
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 § 1578 b ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 264
FuR 2008, 509
Vorinstanzen:
AG München, vom 30.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 1396/05

Nachehelicher Betreuungsunterhalt - keine Berücksichtigung von Umgangskosten bei nachehelichem Unterhalt - Erwerbsobliegenheiten bei Betreuung eines fünfjährigen Kindes - Dauer und zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts

OLG München, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 12 UF 1125/07

DRsp Nr. 2008/21743

Nachehelicher Betreuungsunterhalt - keine Berücksichtigung von Umgangskosten bei nachehelichem Unterhalt - Erwerbsobliegenheiten bei Betreuung eines fünfjährigen Kindes - Dauer und zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts

1. Kosten des Umgangs sind grundsätzlich unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da es sich um Ausgaben handelt, die im eigenen und im Interesse des Kindes in der Regel vom Umgangsberechtigten selbst aufzubringen sind, wobei zur Entlastung dieser Kosten der hälftige Anteil des Kindergeldes dient; der Umgangsberechtigte kann weder vom anderen Elternteil Erstattung seiner Kosten verlangen noch sie dem Unterhaltsanspruch des Ehegatten entgegen setzen, denn dadurch würde die Lebenshaltung des unterhaltsberechtigten Kindes beeinträchtigt werden.2. Erst wenn der Umgangsberechtigte in einer solchen Entfernung wohnt, dass angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für ihn unzumutbar wird, und deshalb eine Einschränkung des Umgangs droht, greifen Billigkeitserwägungen ein, die zu einer Beschränkung des Lebensstandards der Unterhaltsberechtigten oder zu einer Kürzung des Ehegattenunterhalts führen können.