OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2009
2 UF 43/09
Normen:
BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 816
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 522 F 675/08

Nachehelicher Ehegattenunterhalt; Begriff des ehebedingten Nachteils

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 2 UF 43/09

DRsp Nr. 2010/529

"Nachehelicher Ehegattenunterhalt"; Begriff des ehebedingten Nachteils

Liegen ehebedingte Nachteile vor, die der unterhaltsberechtigte Ehegatte bis zum Eintritt in das Rentenalter nicht ausgleichen kann, ist eine Befristung des auf den angemessenen Bedarf herabgesetzten Unterhalts nicht vorzunehmen. Solche ehebedingten Nachteile können darin liegen, dass eine gesicherte, beamtengleiche Stellung zugunsten der Haushaltsführung und Kindererziehung aufgegeben wurde, die eine höhere Vergütung gewährleistete, als sie in vergleichbarere Stellung in der Privatwirtschaft erzielbar ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 13. Mai 2009 (Az. 522 F 675/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1578b;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts.