OLG Koblenz - Beschluss vom 02.08.2017
13 UF 121/17
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 191 F 307/15

Nachehelicher EhegattenunterhaltZumutbarkeit einer ErwerbstätigkeitZeitlicher Umfang von KinderbetreuungsmöglichkeitenEinschränkung bei mehreren Kindern

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 13 UF 121/17

DRsp Nr. 2019/11264

Nachehelicher Ehegattenunterhalt Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit Zeitlicher Umfang von Kinderbetreuungsmöglichkeiten Einschränkung bei mehreren Kindern

1. Der zeitliche Umfang von Kinderbetreuungsmöglichkeiten ist nicht allein entscheidend für die Frage, in welchem Umfang dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zuzumuten ist. 2. Entscheidend ist vor allem, wie die konkret ausgeübte oder mögliche Erwerbstätigkeit mit den Zeiten der Kinderbetreuung (einschließlich der Fahrzeiten) vereinbar ist und in welchem Umfang dem Unterhaltsberechtigten in dem dadurch vorgegebenen zeitlichen Rahmen eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist.3. Insbesondere bei mehreren Kindern können sich insoweit Einschränkungen ergeben.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 13.12.2016, Aktenzeichen 191 F 307/15, unter Ziffer 3 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 389,00 € zu zahlen.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen."

2.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.

4.