OLG Hamm - Urteil vom 08.11.1994
13 UF 112/94
Normen:
BGB § 1569 § 1572 § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 996
NJW-RR 1995, 642
OLGR-Hamm 1995, 46
OLGReport-Hamm 1995, 46

Nachehelicher Unterhalt - gesundheitliche Einschränkungen - Bemessung

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 13 UF 112/94

DRsp Nr. 1995/7668

Nachehelicher Unterhalt - gesundheitliche Einschränkungen - Bemessung

1. Aus § 1569 BGB ist der Grundsatz herzuleiten, daß ein Ehegatte nach der Scheidung verpflichtet ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen.2. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 BGB liegt nicht vor, wenn es sich bei den vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen, namentlich bei denen auf psychischem Gebiet; um solche handelt, die vielfach mit einer Ehescheidung einhergehen und überwunden werden können.3. Wird dem Unterhaltsverpflichteten kurze Zeit vor der Scheidung ein Kind aus seiner neuen Beziehung geboren, so ist die Unterhaltslast für dieses Kind vor der Berechnung des nachehelichen Unterhaltes vom Einkommen des Verpflichteten abzuziehen, da auch bei Fortbestand der Ehe diese Unterhaltslast das Familienbudget vorab belastet hätte.

Normenkette:

BGB § 1569 § 1572 § 1578 ;

Tatbestand:

Die am 25.05.60 geborene Klägerin und der am 09.10.1955 geborene Beklagte streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. Juni 1993. Sie hatten am 21.09.79 die Ehe miteinander geschlossen, ihre Trennung erfolgte zunächst im Dezember 1991 innerhalb der ehelichen Wohnung; im Februar 1992 ist der Beklagte ausgezogen. Mit Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 27.05.93 (20 F 1150/92), das am 06.07.1993 rechtskräftig geworden ist, wurde ihre kinderlos gebliebene Ehe geschieden.