Die am 25.05.60 geborene Klägerin und der am 09.10.1955 geborene Beklagte streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 1. Juni 1993. Sie hatten am 21.09.79 die Ehe miteinander geschlossen, ihre Trennung erfolgte zunächst im Dezember 1991 innerhalb der ehelichen Wohnung; im Februar 1992 ist der Beklagte ausgezogen. Mit Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 27.05.93 (20 F 1150/92), das am 06.07.1993 rechtskräftig geworden ist, wurde ihre kinderlos gebliebene Ehe geschieden.
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