BGH - Urteil vom 27.06.2001
XII ZR 135/99
Normen:
BGB § 1572 Nr. 1, 4;
Fundstellen:
NJW 2001, 3260
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Ettlingen,

Nachehelicher Unterhalt bei latent vorhandener Erkrankung

BGH, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen XII ZR 135/99

DRsp Nr. 2001/10804

Nachehelicher Unterhalt bei latent vorhandener Erkrankung

»a) Eine im Zeitpunkt der Scheidung nur latent vorhandene Erkrankung kann jedenfalls dann keinen Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB begründen, wenn sie nicht in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung ausgebrochen ist und zur Erwerbsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten geführt hat. b) Zum Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 4 BGB

Normenkette:

BGB § 1572 Nr. 1, 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Die 1975 geschlossene Ehe der Parteien, die beide 1956 geboren sind, ist seit dem 28. November 1991 rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Manuel, geboren am 2. November 1975, und Benjamin, geboren am 29. Oktober 1977, wurde dem Beklagten übertragen. Dieser ist wieder verheiratet. Aus der neuen Ehe hat er drei Kinder. Außerdem versorgte er ein schwerbehindertes Pflegekind.