OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.04.2002
6 WF 14/02
Normen:
BGB § 1579 ; BGB § 1579 Nr. 2 ; BGB § 1579 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 342
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 04.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 171/01

Nachehelicher Unterhalt bei Renteneinkünften der Unterhaltsberechtigten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2002 - Aktenzeichen 6 WF 14/02

DRsp Nr. 2003/7751

Nachehelicher Unterhalt bei Renteneinkünften der Unterhaltsberechtigten

Zum nachehelichen Unterhalt beim Verschweigen von Renteneinkünften der Unterhaltsberechtigten.

Normenkette:

BGB § 1579 ; BGB § 1579 Nr. 2 ; BGB § 1579 Nr. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin, die seit der Trennung den am 1. August 1994 geborenen gemeinsamen Sohn der Parteien versorgt und betreut, die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Klage auf nachehelichen Unterhalt mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung mit der Begründung verweigert, ein etwaiger Unterhaltsanspruch sei nach § 1579 Nr. 2 BGB zu versagen, weil die Antragstellerin bei Einreichung ihres Klageentwurfs Renteneinkünfte vorsätzlich verschwiegen und sich dadurch eines schweren vorsätzlichen Vergehens zum Nachteil des Antragsgegners schuldig gemacht habe.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer "Beschwerde", mit der sie ihr Prozesskostenhilfegesuch weiter verfolgt. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II.