BGH - Urteil vom 26.09.1990
XII ZR 84/89
Normen:
BGB § 1572, § 1573 Abs. 2, 3, § 1574 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1572 Erwerbsbehinderung 1
BGHR BGB § 1573 Abs. 2 Ergänzungsanspruch 5
DRsp I(166)221b
FamRZ 1991, 170
LM § 1572 AVB f. Unfallvers. Nr. 14
MDR 1991, 340
NJW 1991, 224
NJW-RR 1991, 200

Nachehelicher Unterhalt bei zumutbarer Vollzeitbeschäftigung

BGH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen XII ZR 84/89

DRsp Nr. 1992/1055

Nachehelicher Unterhalt bei zumutbarer Vollzeitbeschäftigung

»Ist ein geschiedener Ehegatte zu einer nach § 1974 BGB angemessenen Vollzeitbeschäftigung in der Lage, so kann er nicht nach § 1572 BGB Unterhalt verlangen, auch wenn ihm aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung eine bestimmte andere Erwerbstätigkeit, die höhere Einkünfte erbrächte, verschlossen ist. Reichen die Einkünfte aus der vollschichtigen Tätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578 BGB) nicht aus, so kommt insoweit allein ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 1572, § 1573 Abs. 2, 3, § 1574 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1966 geschlossene Ehe der Parteien, aus der die beiden Söhne Peter (geboren 23. August 1968) und Dirk (geboren 23. Februar 1970) hervorgegangen sind, ist seit 1. Dezember 1984 geschieden. Die im Jahre 1941 geborene Klägerin hat vor der Ehe als Zwirnerin gearbeitet. Derzeit ist sie gegen ein monatliches Entgelt von 54 DM im Haushalt tätig. Der im Jahre 1943 geborene Beklagte ist Postfacharbeiter.