OLG Hamm - Urteil vom 26.10.1994
12 UF 455/93
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 4 ; Türk. ZGB Art. 144 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 881
NJW-RR 1995, 521
OLGReport-Hamm 1994, 240

Nachehelicher Unterhalt der Ehefrau nach türkischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 12 UF 455/93

DRsp Nr. 1995/7641

Nachehelicher Unterhalt der Ehefrau nach türkischem Recht

»1. Wird nach Art. 144 türk ZGB ein den Vermögensverhältnissen entsprechender Beitrag zum Unterhalt geschuldet, so ist diese Regelung nach türkischem Rechtsverständnis dahin zu verstehen, daß der Unterhaltspflichtige nicht den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern nur das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten abzudecken hat. Dies wird in Anlehnung an Nr. 33 Abs. 2 HLL mit monatlich 1.300 DM bemessen.2. Auch das türkische Recht verweist den Unterhaltsberechtigten für die Zeit nach der Scheidung grundsätzlich darauf, den Unterhalt nach Möglichkeit selbst zu verdienen.3. Auch nach türkischem Rechtsverständnis steht die Betreuung von 14 und 12 Jahren alten Kindern einer Berufstätigkeit der geschiedenen Ehefrau jedenfalls im Umfang der sozialabgabenfreien Beschäftigung nicht entgegen.«