OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2008
2 UF 43/08
Normen:
ZPO § 629a Abs. 3 ; BGB § 1570 Abs. 1 ; BGB § 1578 Abs. 2 ; BGB § 1581 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 981
NJW-RR 2009, 294
OLGReport-Hamm 2009, 202
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 31/08

Nachehelicher Unterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne - Nutzungsvorteil Firmenwagen - Befristung des Unterhalts

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 2 UF 43/08

DRsp Nr. 2008/23684

Nachehelicher Unterhalt: Fiktive Zurechnung nicht ausgeschütteter Gewinne - Nutzungsvorteil Firmenwagen - Befristung des Unterhalts

1. Der Hauptrechtsmittelführer kann sein - auf eine Scheidungsfolgesache beschränktes - Rechtsmittel gegen eine im Scheidungsverbund getroffene Entscheidung des Familiengerichts nach Ablauf der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist nicht mehr auf den Scheidungsausspruch erweitern. Das gilt auch für den Fall einer Anschließung an eine eigenständige - ebenfalls auf die Folgesache beschränkte - Berufung des Rechtsmittelgegners.