OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.09.2008
II-3 UF 63/08
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1 ; BGB § 1578b Abs. 2 ;
Fundstellen:
FuR 2008, 563
OLGReport-Düsseldorf 2009, 11

Nachehelicher Unterhalt trotz nicht fortwirkender ehebedingter Nachteile

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen II-3 UF 63/08

DRsp Nr. 2008/19494

Nachehelicher Unterhalt trotz nicht fortwirkender ehebedingter Nachteile

1. Liegen keine ehebedingten Nachteile in Bezug auf die Möglichkeit vor, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, führt dies nicht generell zur Versagung von nachehelichem Unterhalt. Vielmehr ist die Billigkeitsabwägung nach § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB anhand sonstiger Abwägungskriterien vorzunehmen. Hierzu gehört maßgeblich auch die Dauer der Ehe. 2. Unterhaltsleistungen während des Trennungsjahres sind im Rahmen des nachehelichen Unterhalts nicht berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 1 ; BGB § 1578b Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten gegen den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt im angefochtenen Verbundurteil ist aussichtslos.

Unverständlich sind seine Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung. Der Klägerin ist ein Pauschalabzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen zuzubilligen. Bei einer solchen Mindestpauschalierung bedarf es keiner Darlegung, ob und welche Aufwendungen insoweit entstanden sind.

Kernfrage ist die Begrenzung des Unterhalts auf 4 Jahre, den der Beklagte auf Null mit der Begründung reduziert haben will, dass mit der zweijährigen Trennungszeit kein Raum mehr für nachehelichen Unterhalt sei. Damit kann er keinen Erfolg haben: