OLG Köln - Urteil vom 22.11.1995
27 UF 49/95
Normen:
BGB § 1569, § 1573, § 1575 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 41
FamRZ 1996, 867
MDR 1996, 611
OLGReport-Köln 1996, 87

Nachehelicher Unterhalt während der Dauer der Berufsausbildung

OLG Köln, Urteil vom 22.11.1995 - Aktenzeichen 27 UF 49/95

DRsp Nr. 1996/23338

Nachehelicher Unterhalt während der Dauer der Berufsausbildung

Für die Frage, ob die neu begonnene Ausbildung der ursprünglich beabsichtigten Ausbildung entspricht, kommt es nicht auf fachliche Gesichtspunkte, sondern auf die Gleichwertigkeit in der sozialen Einordnung an. Der Beruf muß den Neigungen des geschiedenen Ehegatten entsprechen, wobei durch eine vor der Ehe einmal eingeschlagene Berufsrichtung keine Vermutungen entstehen. Der geschiedene Ehegatte kann also zwischen der Aufnahme einer neuen Ausbildung und der Fortsetzung der vorzeitig abgebrochenen Ausbildung wählen. Der Unterhaltsverpflichtete darf ihn dabei nicht auf einen für sich selbst günstigeren Weg verweisen.

Normenkette:

BGB § 1569, § 1573, § 1575 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg.

Die Klägerin kann von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt verlangen, und zwar für die Zeit der Umschulung zur Rechtsanwaltsgehilfin aus § 1575 Abs. 1 BGB, für die Zeit bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit aus § 1573 Abs. 1 BGB und für die Zeit ab der Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB.