Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt verlangen, und zwar für die Zeit der Umschulung zur Rechtsanwaltsgehilfin aus § 1575 Abs. 1 BGB, für die Zeit bis zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit aus § 1573 Abs. 1 BGB und für die Zeit ab der Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB.
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