OLG Celle - Beschluss vom 10.10.2008
10 WF 322/08
Normen:
BGB § 1609 Nr. 2 ; BGB § 1615l ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 348
FuR 2009, 42
NJW-RR 2009, 146
OLGReport-Celle 2008, 897
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 607 F 2374/08

Nachehelicher Unterhalt: Zur Konkurrenzsituation einer geschiedenen Ehefrau und nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten Mutter

OLG Celle, Beschluss vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 10 WF 322/08

DRsp Nr. 2008/21326

Nachehelicher Unterhalt: Zur Konkurrenzsituation einer geschiedenen Ehefrau und nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten Mutter

»Zur Konkurrenz zwischen einer geschiedenen Ehefrau und einer nach § 1615 l BGB unterhaltsberechtigten Mutter.«

Normenkette:

BGB § 1609 Nr. 2 ; BGB § 1615l ;

Entscheidungsgründe:

I.

In einem gerichtlichen Vergleich vom 3. Mai 2006 hatte sich der Antragsteller verpflichtet, der Antragsgegnerin, seiner geschiedenen Ehefrau, ab Mai 2006 einen monatlichen Unterhalt von 320 EUR zu zahlen. Zum damaligen Zeitpunkt war der Antragsteller, der in einem Beamtenverhältnis bei der ... steht, nur der Antragsgegnerin unterhaltspflichtig. Die Antragsgegnerin bezog Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung der ...

Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Abänderungsklage begehrt, mit der er das Ziel verfolgt, der Antragsgegnerin ab Mai 2008 keinen Unterhalt mehr zu schulden. Er macht geltend, er sei seinem am 3. Mai 2007 geborenen Sohn L. sowie dessen Mutter, die nicht erwerbstätig sei, unterhaltspflichtig geworden. Deshalb sei er nicht mehr in der Lage, der Antragsgegnerin, die den beiden anderen Unterhaltsgläubigern im Range nachgehe, Unterhalt zu leisten.