OLG Hamm - Beschluss vom 04.10.2018
11 UF 228/17
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 30.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 290/14

Nachehelicher UnterhaltBestimmung der ehelichen LebensverhältnisseZum Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Umstände

OLG Hamm, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen 11 UF 228/17

DRsp Nr. 2019/10009

Nachehelicher Unterhalt Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse Zum Zeitpunkt der Ehescheidung maßgebliche Umstände

1. Bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse folgt aus Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG, dass die Eheleute an den Früchten ihrer gemeinsamen Wirtschaftskraft gleichberechtigt zu beteiligen sind. 2. Dies gilt gleichermaßen für die Unterhaltsgewährung als auch für bleibende Werte durch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. 3. Der nacheheliche Unterhalt richtet sich nach den zur Zeit der Ehescheidung maßgeblichen Umständen, einschließlich ihrer in der Ehe schon angelegten späteren Veränderungen nach Grund oder Höhe.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 30.10.2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm im Ausspruch zur Folgesache nachehelicher Unterhalt teilweise abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab dem 20.2.2018 nachehelichen Unterhalt an die Antragsgegnerin i.H.v. monatlich € 834,00 zu zahlen.

Der weitergehende Unterhaltsantrag der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der vom Amtsgericht getroffenen Kostenentscheidung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.