OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997
3 UF 242/96
Normen:
BGB § 1578 § 1579 Nr. 7 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 743
OLGReport-Düsseldorf 1998, 189
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 09.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 70/96

Nachehelicher Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 3 UF 242/96

DRsp Nr. 1999/1206

Nachehelicher Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit

Es ist rechtlich zutreffend, daß der Witwenversorgung aus der alten Ehe gegenüber der Unterhaltsberechtigung aus der neuen Ehe subsidiäre Bedeutung zukommt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß der verwitwete Berechtigte bei Eingehung einer neuen Ehe und dem damit an sich verbundenen Wegfall seines Rentenanspruchs aus der Erstehe die Gewähr haben soll, im Falle der Auflösung der Zweitehe nicht schlechter zu stehen als vor der Wiederheirat. Ihm soll die Versorgung garantiert werden, die derjenigen aus der Erstehe entspricht. Jedoch geht der Anspruch aus der neuen Ehe vor und muß demzufolge angerechnet werden. Im Grundsatz muß so gerechnet werden, als bezöge der Unterhaltsberechtigte aus der ersten Ehe keine Rente. Bedarf und Bedürftigkeit sind hiernach unabhängig von der Witwenrente zu bestimmen.