BGH - Urteil vom 26.09.1990
XII ZR 45/89
Normen:
BGB §§ 1570 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1570 Teilerwerbstätigkeit 2
EzFamR BGB § 1578 Nr. 36
FamRZ 1991, 304
NJW-RR 1991, 132
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 28.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 261/87
OLG Hamm, vom 09.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 450/88

Nachehelicher Unterhaltsanspruch bei Teilerwerbstätigkeit

BGH, Urteil vom 26.09.1990 - Aktenzeichen XII ZR 45/89

DRsp Nr. 2004/3715

Nachehelicher Unterhaltsanspruch bei Teilerwerbstätigkeit

1. In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch Kinderbetreuung nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird, kann der Anspruch aus § 1570 BGB unter Umständen durch einen solchen nach § 1573 Abs. 2 BGB ergänzt werden.2. Bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse ist auf das tatsächliche Nettoeinkommen abzustellen, wie es sich unter Berücksichtigung der gesetzliche bestimmten Abzüge - Steuern, Sozialabgaben usw - nach der jeweiligen persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers ergibt. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist deshalb das Nettoeinkommen zugrunde zu legen, das der Unterhaltspflichtige aufgrund der tatsächlichen Besteuerung nach Steuerklasse 1 zur Verfügung hat.

Normenkette:

BGB §§ 1570 1573 Abs. 2 § 1578 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die im Dezember 1948 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch.