OLG Hamm - Urteil vom 05.11.1992
4 UF 242/92
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1, § 1574, § 1577, § 1578 Abs. 1, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 970
NJW-RR 1993, 776

OLG Hamm - Urteil vom 05.11.1992 (4 UF 242/92) - DRsp Nr. 1994/10376

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 4 UF 242/92

DRsp Nr. 1994/10376

Nachehelicher Unterhaltsanspruch: a. Der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau, die während der - kinderlos gebliebenen - Ehe ihren Ausbildungsstatus bis zur Fachhochschulreife verbessert hat, kann - statt auf eine anderweitige Erwerbstätigkeit im früheren Standard verwiesen zu werden - gegen den in einem akademischen Beruf tätigen Mann ein Anspruch auf Finanzierung eines aufbauenden Fachhochschulstudium zustehen. b. Die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehemanns kann mit Rücksicht darauf, daß er von abhängiger in selbständige Tätigkeit wechselt und hier zunächst (weit) weniger als vorher verdient, reduziert und deswegen eine Kürzung der Unterhaltsschuld vorzunehmen sein.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1, § 1574, § 1577, § 1578 Abs. 1, § 1581 ;

Gründe: