OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.08.2020
3 WF 139/19
Normen:
ZPO §§ 567 ff.;
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Hamborn, vom 28.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 66/18
AG Duisburg-Hamborn, vom 27.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 66/18

Nachehelicher UnterhaltUnterhaltsrechtlich relevantes EinkommenErwerbsobliegenheit eines ein Kind betreuenden Elternteils

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2020 - Aktenzeichen 3 WF 139/19

DRsp Nr. 2022/7314

Nachehelicher Unterhalt Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen Erwerbsobliegenheit eines ein Kind betreuenden Elternteils

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn - 27 F 66/18 - vom 28.06.2019 i.V.m. dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.09.2019 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe - in teilweiser Erweiterung des Verfahrenskostenhilfebeschlusses vom 19.07.2018 - für den im Schriftsatz vom 13.05.2019 angekündigten Antrag mit der Maßgabe bewilligt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist,

1.

an die Antragstellerin (ab Juni 2019) jeweils am Ersten eines Monats fälligen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 365,47 € zu zahlen und

2.