Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 31.01.2018 in Ziff. 1 seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wie nachfolgend dargestellt ab dem 01.05.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen:
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