OLG Koblenz - Beschluss vom 16.05.2018
13 UF 138/18
Normen:
FamFG §§ 58 ff.;
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 92/16

Nachehelicher UnterhaltVerwirkungseinwand wegen wahrheitswidriger Behauptung jahrelanger ehelicher GewaltUnter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellter Sachantrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 13 UF 138/18

DRsp Nr. 2019/17957

Nachehelicher Unterhalt Verwirkungseinwand wegen wahrheitswidriger Behauptung jahrelanger ehelicher Gewalt Unter der Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellter Sachantrag

1. Ein unter die Bedingung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellter Sachantrag (sog. Klage-/Antragsentwurf) wird weder mit Einreichung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe noch mit der Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe bei Gericht anhängig. Auch im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bedarf es für das Anhängigwerden des Sachantrags dann noch einer weiteren Erklärung des Antragstellers gegenüber dem Gericht.2. Eine wirksame übereinstimmende Erledigungserklärung ist prozessual bindend.3. Eine Verwirkung von Unterhaltsansprüchen kann ausscheiden, wenn der Unterhaltspflichtige das dem Berechtigten vorgeworfene, für den Verwirkungseinwand herangezogene Verhalten in der Vergangenheit toleriert hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Linz am Rhein vom 31.01.2018 in Ziff. 1 seines Tenors teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wie nachfolgend dargestellt ab dem 01.05.2017 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen:

2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.