OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.04.2003
10 UF 5/03
Normen:
BGB § 1671 ; FGG § 50 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1446

Nacheheliches Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht) der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 10 UF 5/03

DRsp Nr. 2003/11407

Nacheheliches Sorgerecht (Aufenthaltsbestimmungsrecht) der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls

»Wird von beiden Elternteilen für sich ein Aufenthaltsbestimmungsrecht beansprucht, so deutet dies auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft der Eltern hin, sodass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter der Berücksichtigung des Kindeswohls (Förderungsgrundsatz, Kontinuitätsgrundsatz, Bindung und Wille des Kindes) zugunsten eines Elternteils erforderlich ist.«

Normenkette:

BGB § 1671 ; FGG § 50 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegnerin kann Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Beschwerde nicht bewilligt werden. Die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung entspricht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner dem Wohl der Kinder am besten, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.