Die Parteien waren miteinander verheiratet; ihre Ehe ist seit August 1982 geschieden. In einem Vorprozeß über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - am 18. Juni 1986 entschieden, daß der Beklagte ihr für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1985 monatlich 511,85 DM über freiwillig gezahlte 700 DM hinaus, ab 1. August 1985 monatlich 861,85 DM über freiwillig gezahlte 350 DM hinaus zu zahlen hat. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Beklagte am 19. Januar 1987 zurückgenommen. Dadurch ist eine Anschlußberufung der Klägerin wirkungslos geworden (§ 522 Abs. 1 ZPO), mit der sie zusätzlich Vorsorgeunterhalt für den Fall der Krankheit in Höhe von monatlich 107,50 DM sowie für den Fall des Alters in Höhe von monatlich 304,80 DM verlangt hatte.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|