BGH - Urteil vom 07.11.1990
XII ZR 9/90
Normen:
BGB § 1578 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 320
NJW 1991, 429
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 31.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 47/87
OLG Hamm, vom 08.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 UF 133/89

Nachforderungsklage im Unterhaltsrecht bei nicht tituliertem Sockelbetrag und darüber liegenden titulierten Spitzenbetrag

BGH, Urteil vom 07.11.1990 - Aktenzeichen XII ZR 9/90

DRsp Nr. 2004/3660

Nachforderungsklage im Unterhaltsrecht bei nicht tituliertem Sockelbetrag und darüber liegenden titulierten Spitzenbetrag

Da vor einer Titulierung des gesamten Unterhaltsanspruchs für eine Abänderungsklage kein Raum ist, kann der Unterhaltsgläubiger nach einem solchen Erkenntnis auch dann eine nicht an die Voraussetzungen des § 323 ZPO gebundene Nachforderungsklage erheben, wenn er mehr will als die Summe des nicht titulierten Sockelbetrages und des bereits titulierten Spitzenbetrages.

Normenkette:

BGB § 1578 Abs. 2, Abs. 3 ; ZPO § 233 ;

Tatbestand:

Die Parteien waren miteinander verheiratet; ihre Ehe ist seit August 1982 geschieden. In einem Vorprozeß über den nachehelichen Unterhalt der Klägerin hat das Amtsgericht - Familiengericht - am 18. Juni 1986 entschieden, daß der Beklagte ihr für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1985 monatlich 511,85 DM über freiwillig gezahlte 700 DM hinaus, ab 1. August 1985 monatlich 861,85 DM über freiwillig gezahlte 350 DM hinaus zu zahlen hat. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Beklagte am 19. Januar 1987 zurückgenommen. Dadurch ist eine Anschlußberufung der Klägerin wirkungslos geworden (§ 522 Abs. 1 ZPO), mit der sie zusätzlich Vorsorgeunterhalt für den Fall der Krankheit in Höhe von monatlich 107,50 DM sowie für den Fall des Alters in Höhe von monatlich 304,80 DM verlangt hatte.