OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2005
II-3 UF 21/05
Normen:
BGB § 1601 § 1602 § 1613 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 223
NJW-RR 2005, 1529
OLGReport-Düsseldorf 2005, 534
Vorinstanzen:
AG Geldern, vom 20.12.2004

Nachhilfekosten als angemessener Kindesunterhalt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2005 - Aktenzeichen II-3 UF 21/05

DRsp Nr. 2005/12053

Nachhilfekosten als angemessener Kindesunterhalt

1. Kosten der Nachhilfe sind, wenn die Nachhilfe über einen längeren Zeitraum erteilt wird, kein Sonderbedarf, sondern regelmäßiger Mehrbedarf. 2. Mehrbedarf ist nur geschuldet, soweit die Kosten nicht aus dem regelmäßigen Kindesunterhalt gedeckt werden können. 3. Zur Frage, inwieweit Nachhilfekosten nicht aus dem regelmäßigen Mehrbedarf gedeckt werden können.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1602 § 1613 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten. Sie haben zwei Söhne, L. (*10.9.1990) und N. (*31.7.1992). Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge.

Nachdem die Parteien sich vor dem Amtsgericht durch Teilvergleich über laufenden und rückständigen Kindesunterhalt sowie Trennungsunterhalt geeinigt haben, streiten sie in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob der Beklagte zwei weitere Positionen des Kindesunterhalts zu übernehmen verpflichtet ist, namentlich - die hälftigen Kosten eines Zeltlagers für beide Söhne - Nachhilfekosten für den jüngeren Sohn N. (Juli 2004 bis einschließlich Juli 2005).