Unter Abänderung von Nr. I des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2018 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018 angeordnet.
II.Unter Abänderung von Nr. II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 15. November 2018 trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Die Antragstellerin, eine bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, verfolgt mit ihrer Beschwerde ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 9 K 18.3834) weiter.
Gegenstand der Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2018, mit dem diese ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug abgelehnt und ihr unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung angedroht hat.
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