Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung (Ziff. 1) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 20.02.2013, Az. 11 F 833/12, wird
zurückgewiesen .
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.500,00 €
I.
Die Antragstellerin hat in einem isolierten Verfahren die Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung i. H. v. 171.247,93 €, die dem Antragsgegner durch rechtskräftige Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.05.2012, Az. 17 UF 102/10, zugesprochen worden ist, beantragt.
Später nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück, so dass das Amtsgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte.
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