OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.05.2013
17 WF 84/13
Normen:
BGB § 1382 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Esslingen, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 833/12

Nachholung eines Stundungsantrags im Verfahren über den Zugewinnausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2013 - Aktenzeichen 17 WF 84/13

DRsp Nr. 2013/15738

Nachholung eines Stundungsantrags im Verfahren über den Zugewinnausgleich

Nach Abschluss eines streitigen Verfahrens über eine Zugewinnausgleichsforderung, in dem kein Stundungsantrag gestellt worden ist, kann ein Stundungsantrag gemäß § 1382 Abs. 1 BGB in einem gesonderten Verfahren nur dann gestellt werden, wenn sich die Verhältnisse seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert haben.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung (Ziff. 1) des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 20.02.2013, Az. 11 F 833/12, wird

zurückgewiesen .

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf: bis 1.500,00 €

Normenkette:

BGB § 1382 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat in einem isolierten Verfahren die Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung i. H. v. 171.247,93 €, die dem Antragsgegner durch rechtskräftige Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.05.2012, Az. 17 UF 102/10, zugesprochen worden ist, beantragt.

Später nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück, so dass das Amtsgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden hatte.