OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2019
12 E 889/18
Normen:
UVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2303/18

Nachkommen der Mitwirkungspflicht für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 12 E 889/18

DRsp Nr. 2019/11557

Nachkommen der Mitwirkungspflicht für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für den Sohn

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt hat.

Der Klägerin steht aller Voraussicht nach der geltend gemachte Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen für ihren am 12. Oktober 2006 geborenen Sohn C. nicht zu, weil sie ihrer Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG nicht nachgekommen ist.