OLG Thüringen - Beschluß vom 27.06.1995
6 W 219/95
Normen:
BGB § 181 § 1629 Abs. 2 § 1795 Abs. 2 §§ 2042 ff. ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 165
FamRZ 1996, 185

Nachlaßbezogenes Grundstücksgeschäft: Vertretung eines Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter als Miterbe

OLG Thüringen, Beschluß vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 6 W 219/95

DRsp Nr. 1996/29090

Nachlaßbezogenes Grundstücksgeschäft: Vertretung eines Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter als Miterbe

»Der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ist von der Vertretung desselben bei einem nachlaßbezogenen Gründstücksgeschäft nicht ausgeschlossen, wenn er als Miterbe neben dem vertretenen Minderjährigen zugleich im eigenen Namen und namens des Vertretenen in Vorbereitung einer beabsichtigten Erbauseinandersetzung an dem Veräußerungserlös einen Grundstückskaufvertrag mit Dritten abschließt. Die Grundstücksveräußerung wird nicht bereits dadurch Teilakt der Erbauseinandersetzung, daß diese Motiv für die Grundstücksveräußerung ist.«

Normenkette:

BGB § 181 § 1629 Abs. 2 § 1795 Abs. 2 §§ 2042 ff. ;

Sachverhalt: